Wird durch die Gesamtgestaltung eines Werbeschreibens beim Empfänger der Eindruck erweckt, er werde einen ihm zuerkannten Gewinn erhalten, kann sich hieraus durchaus ein einklagbarer Anspruch ergeben. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Köln bei einem Werbeschreiben an, bei dem es fett umrandet und auch ansonsten in Fettdruck und Übergröße hieß: „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300 Euro per Scheck ausbezahlt!“
Das Gericht sprach diesen Betrag samt Zinsen dem Empfänger des Schreibens zu, obwohl der Einschub „Herr W.“ grammatikalisch korrekt im Dativ hätte stehen müssen („Herrn W.“). Für durchschnittliche Verbraucher sei – so das Gericht – die unkorrekte Formulierung zumindest nicht ohne Weiteres erkennbar und ändere daher nichts daran, dass der Eindruck entstehe, der Gewinn sei bereits eingetreten.
Urteil des OLG Köln vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 7 U 72/11
Wirtschaftswoche Heft 48/2011, Seite 155