Ein Mann schloss bei einer Internetagentur, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner versprach, eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden. Als er wenige Tage vor Ablauf der ersten drei Monate kündigte, bestand die Agentur auf Erfüllung der gesamten Laufzeit von weiteren sechs Monaten. Der Kunde berief sich demgegenüber darauf, bei einer Partnervermittlung handele es sich um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung, das nach § 627 BGB jederzeit kündbar sei.
Diese Rechtsauffassung wurde vom Amtsgericht München nicht geteilt. Eine Internetagentur ist nicht mit einer herkömmlichen Partnervermittlung vergleichbar, weil keinerlei persönlicher Kontakt mit einem Berater stattfindet und die Erstellung eines Eingangsprofils und die weitere Vermittlungstätigkeit basierend auf mathematischen Algorithmen völlig automatisch ablaufen. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis war demnach nicht feststellbar. Der Kunde musste sich daher an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten halten.
Urteil des AG München vom 05.05.2011
Aktenzeichen: 172 C 28687/10
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