Dem Käufer einer mangelhaften Sache stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche (Rückgängigmachung des Kaufvertrags, Minderung oder Schadensersatzanspruch) zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Diese gesetzliche Regelung gilt uneingeschränkt auch beim Erwerb eines Tieres.
Erweist sich ein gekauftes zum Reiten bestimmtes Pony als verhaltensauffällig und damit zum Reiten für Kinder weitgehend ungeeignet, liegt kaufrechtlich ein Mangel vor. Bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen kann, muss er dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das Pony von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ein vergleichbares Tier zu liefern.
Urteil des LG Magdeburg vom 05.10.2011
Aktenzeichen: 2 S 117/11
Wirtschaftswoche Heft 48/2011, Seite 155