Nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges neben der ihnen gewährten Ausgleichsleistung für den materiellen Schaden auch eine Entschädigung für den immateriellen Schaden verlangen, wenn die Fluggesellschaft die ihr nach der Verordnung obliegenden Unterstützungspflichten (Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel, Tragung der Kosten für die Beförderung des Fluggasts von einem anderen Flughafen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen) und Betreuungspflichten (Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten) verletzt.
Der Annullierung eines Fluges steht es gleich, wenn ein bereits gestartetes Flugzeug, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss, und der Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht wird.
Urteil des EuGH vom 13.10.2011
Aktenzeichen: C-83/10
NJW 2011, 3776
RRa 2011, 282