Ein Busunternehmer kann die Durchführung einer Busreise verweigern, wenn sich vor der Fahrt herausstellt, dass die Reisegruppe zur rechtsextremen Szene gehört. Der Buchende ist verpflichtet, ungefragt auf die Zugehörigkeit der Reisegruppe zu einer politischen Gruppierung hinzuweisen, wenn dieser Umstand – wie hier – in der Öffentlichkeit zu erheblichen Reaktionen führen und damit auch eine Imageschädigung des Busunternehmers verursachen kann.
Beschluss des LG Bonn vom 18.01.2011
Aktenzeichen: 5 S 288/10
NJW-RR 2011, 1075