Ein Reiseveranstalter ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, den Vertragspartner auf alle leicht erkennbaren Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Hierzu gehören nach einem Urteil des Landgerichts Berlin auch die im Urlaubsland (hier Vereinigte Arabische Emirate) geltenden strengen Einfuhrbestimmungen für Medikamente. Erfährt ein Kunde, der auf die Einnahme bestimmter Arzneimittel angewiesen ist, dass deren Einfuhr in das Reiseland nicht sichergestellt ist, und ist er wegen der Kürze der Zeit nicht mehr in der Lage, ein für die Einfuhr benötigtes Attest zu beschaffen, kann er für sich und seine Familie den Reisevertrag kündigen und den Reisepreis zurückverlangen.
Urteil des LG Berlin vom 10.10.2011
Aktenzeichen: 38 O 43/11
Justiz Berlin online