Ein älteres Ehepaar verbrachte einen mehrwöchigen Urlaub in einem Luxushotel. Während des Aufenthalts nutzte insbesondere die Ehefrau das umfangreiche Angebot u.a. an Sportstunden und Thermalbewegungsbädern. Die Kosten für den Hotelaufenthalt von über 2.500 Euro wollte das Paar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Wie bereits das Finanzamt verneinte auch das Finanzgericht Münster einen derartigen Anspruch. Bei den Aufwendungen handelte es sich nicht um notwendige Krankheitskosten. Die Teilnahme an den Veranstaltungen und Anwendungen war nicht medizinisch indiziert und erfolgte ohne ärztliche Kontrolle. Die Aktivitäten dienten vielmehr nur der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens. Die Kosten hierfür können somit nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Urteil des FG Münster vom 06.09.2011
Aktenzeichen: 1 K 2809/08 E
StE 2011, 758