Der Geschäftsführer einer GmbH legte trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Gesellschafter die Jahresabschlüsse nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vor und verweigerte dem Mehrheitsgesellschafter beharrlich und grundlos die Einsicht in die Bücher. Die Gesellschafterversammlung beschloss daraufhin die Abberufung des Geschäftsführers. Dieser hielt seine Entlassung nicht für gerechtfertigt und weigerte sich, seinen Stuhl zu räumen. Das führte dazu, dass die Gesellschaft auf Dauer handlungsunfähig zu werden drohte.
In einem solchen Fall sind die Gesellschafter berechtigt, im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dem abberufenen Geschäftsführer kurzfristig seine Tätigkeit gerichtlich untersagen zu lassen, sofern die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung vorliegen und diese wirksam beschlossen wurde. Ein derartiges Eilverfahren ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich das Verfahren in der Hauptsache, in dem die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers geprüft wird, über Monate, möglicherweise über Jahre, hinziehen kann.
Urteil des KG Berlin vom 11.08.2011
Aktenzeichen: 23 U 114/11
jurisPR-HaGesR 1/2012, Anm. 3
NotBZ 2012, 34