Die Berliner Regelungen der Ladenschlusszeiten sind für ihre großzügigen Öffnungszeiten bekannt. Danach darf der Einzelhandel grundsätzlich bis 24 Uhr offen halten. Sofern ausnahmsweise noch Tätigkeiten zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich sind, lassen die Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern während weiterer 30 Minuten zu, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist. Der Berliner Verwaltungsgerichtshof beschränkt nun insoweit die Öffnungszeiten vor Sonn- und Feiertagen.
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung hielt das Gericht vor Sonn- und Feiertagen grundsätzlich für nicht erfüllt an. Die Geschäfte müssen so rechtzeitig geschlossen werden, dass die anschließenden Abschlussarbeiten noch vor Beginn von Sonn- und Feiertagen vorgenommen und beendet werden können.
Urteil des VG Berlin vom 30.11.2011
Aktenzeichen: VG 35 K 388.09
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