Ein minderjähriges Mädchen, ihre Eltern und der Betreiber eines Solariums wollten mit einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde das gesetzliche Verbot der Benutzung von Sonnenstudios für Minderjährige kippen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer durch die Regelung nicht in ihren Grundrechten verletzt werden.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot das legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen, die nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen kann, die zu Hautkrebs führen. Im Hinblick auf dieses wichtige Gemeinschaftsanliegen ist das Nutzungsverbot verhältnismäßig und geht dem Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen und ihrer Eltern ebenso vor wie dem Recht auf freie Berufsausübung des Sonnenstudiobetreibers.
Beschluss des BVerfG vom 21.12.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 2007/10
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