Ein nur mit einem Touristenvisum ausgestatteter Serbe arbeitete auf der Baustelle seines Onkels. Durch einen Starkstromschlag bei Brückenarbeiten erlitt er schwere Verbrennungen, worauf ihm mehrere Gliedmaßen amputiert werden mussten. Da der Verunglückte illegal beschäftigt war, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und verweigerte jegliche Versicherungsleistung.
Das Hessische Landessozialgericht sah dies anders. Dass der Unternehmer die Tätigkeit bei den zuständigen Behörden und Versicherungsträgern nicht angemeldet hatte, schließt den Versicherungsschutz nicht zwingend aus. Der Umstand, dass dem Arbeiter ein Stundenlohn gezahlt, Werkzeug zur Verfügung gestellt und ihm konkrete Anweisungen über die zu verrichtenden Arbeiten erteilt worden waren, sprach für die Richter für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag wirkt es geradezu als lebensfremd, davon auszugehen, dass der Verunglückte – wie von der Unfallversicherung behauptet – als selbstständiger Unternehmer die fraglichen Arbeiten auf der Brücke erledigen sollte. Darin, dass die Beschäftigung illegal war, sah das Gericht ein arbeitsrechtliches, aber kein versicherungsrechtliches Problem. Die gesetzliche Unfallversicherung durfte somit die Leistungen nicht verweigern.
Urteil des Hessischen LSG vom 30.09.2011
Aktenzeichen: L 9 U 46/10
BB 2011, 2932