Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, wonach sich ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall zur Untersuchung bei einem bestimmten Arzt verpflichtet und die Lohnfortzahlung von der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig gemacht wird, sind unwirksam. Das Recht auf freie Arztwahl darf im Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt werden.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 09.11.2011
Aktenzeichen: 7 Ca 1549/11
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