Entschließt sich der Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses, dieses abzureißen, weil sich u. a. wegen unzureichend isolierter Kellerwände und veralteter Haustechnik sowie Schwammbefalls eine Renovierung nicht mehr lohnt, können der Verlust (Restbuchwert) und die Aufwendungen für den Abriss als nachträgliche Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd abgezogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Eigentümer den sodann auf dem Grundstück errichteten Neubau selbst bezieht.
Urteil des BFH vom 31.07.2007
Aktenzeichen: IX R 51/05
Pressemitteilung des BFH