Wird die Bezugsberechtigung für eine betriebliche Altersversorgung so geregelt, dass faktisch eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren festgelegt wird, stellt dies eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine derartige Ungleichbehandlung sein.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2011
Aktenzeichen: 2 Sa 77/11
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg