Vorführwagen sind „neuen“ Personenkraftwagen im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) gleichgestellt, da es sich um „Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“ (§ 1 Pkw-EnVKV), handelt. Autohändler sind daher verpflichtet, in Verkaufsanzeigen für Vorführ- und Dienstwagen die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufzunehmen. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Eine Werbung ohne die vorgeschriebenen Angaben verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Urteil des BGH vom 21.12.2011
Aktenzeichen: I ZR 190/10
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