Die Verlängerung eines zeitlich befristeten Sonderangebots stellt grundsätzlich eine wettbewerbswidrige Irreführung der angesprochenen Verbraucher dar. Nur ausnahmsweise ist der werbende Unternehmer berechtigt, die Werbeaktion über die ursprünglich vorgesehene und publik gemachte Dauer hinaus zu verlängern.
War ein Firmenjubiläum Anlass für einen zeitlich befristeten Preisnachlass, gehört der wirtschaftliche Erfolg der Rabattaktion nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.
Anders entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Reiseveranstalters, der einen ursprünglich ebenfalls zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wegen der schleppenden Nachfrage verlängert hatte. Hier können die angesprochenen Verbraucher vernünftigerweise durchaus damit rechnen, dass die Werbeaktion verlängert wird. In diesem Fall erwies sich die Verlängerung als nicht irreführend.
Urteile des BGH vom 07.07.2011
Aktenzeichen: I ZR 173/09 und I ZR 181/10
GRUR 2012, 208 und 213