Für ein nicht mehr in Ausbildung stehendes Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird nach den gesetzlichen Regelungen Kindergeld nur dann gewährt, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist. Das Finanzgericht Münster weist darauf hin, dass es für die Meldung als arbeitssuchend nicht ausreicht, dass das Kind Arbeitslosengeld II bezieht. Denn dies lässt anders als der Bezug von Arbeitslosengeld I oder die Meldung als arbeitslos nicht zwingend darauf schließen, dass das Kind arbeitswillig und arbeitsbereit ist.
Urteil des FG Münster vom 15.01.2008
Aktenzeichen: 14 K 5119/06 Kg
NWB 2008, 804