Anders als bei einem Fernabsatzvertrag (insb. über Internet) steht dem Käufer beim Kauf eines Gegenstandes im Einzelhandel kein Widerrufsrecht zu. Bei dem von vielen Geschäften eingeräumten Umtausch- oder Rückgaberecht handelt es sich um Kulanz des Händlers. Ausnahmsweise kann ein Widerrufsrecht bestehen, wenn dem Käufer Zahlungserleichterungen (z.B. Stundung des Kaufpreises) oder sonstige Finanzierungshilfen gewährt werden. Letzteres liegt vor, wenn ein Mobiltelefon – wie häufig – in der Weise subventioniert wird, dass sich der Kaufpreis bei gleichzeitigem Abschluss eines oft mehrjährigen Mobilfunkvertrages deutlich (hier auf 1 Euro) reduziert. Dies gilt – so das Landgericht Lüneburg – zumindest dann, wenn es sich nicht um ein geringwertiges Mobiltelefon handelt.
Urteil des LG Lüneburg vom 13.01.2011
Aktenzeichen: 2 S 86/10
JurPC Web-Dok. 13/2012