Von einem Werkunternehmer durchgeführte Nachbesserungsarbeiten stellen nur dann kein verjährungsverlängerndes Anerkenntnis dar, wenn er anlässlich der Arbeiten hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Mängelbeseitigung ausschließlich aus Kulanz und unter Ablehnung jeder Gewährleistungsverpflichtung vornimmt.
Urteil des OLG Naumburg vom 21.03.2011
Aktenzeichen: 10 U 31/10
BauR 2011, 1655
jurisPR-PrivBauR 1/2012, Anm. 1