Im Rahmen des sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 ist eine Umsatzsteuerreduzierung für Beherbergungsleistungen von 19 auf 7 Prozent mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eingetreten. Geraume Zeit vor der Gesetzesänderung hatten sich eine Event-Agentur und ein Hotel über erst im Mai 2010 zu erbringende Beherbergungsleistungen im Umfang von über 50.000 Euro geeinigt. Von der geplanten Umsatzsteuerreduzierung wussten die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch nichts. Der Kunde verlangte von dem Hotel eine Reduzierung der Rechnung entsprechend des verminderten Mehrwertsteuersatzes. Der Hotelbetreiber vertrat demgegenüber die Auffassung, es sei ein Festpreis vereinbart worden.
Das Landgericht Wuppertal folgte der Argumentation der Event-Agentur. Eine vom Gericht vorgenommene Vertragsauslegung des vor der Gesetzesänderung geschlossenen Vertrags ergab, dass der Hotelier in einem derartigen Fall den Umsatzsteuervorteil vollständig an seinen Kunden weitergeben muss. Im Ergebnis musste dieser 2.473,30 Euro weniger bezahlen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des LG Wuppertal vom 11.01.2012
Aktenzeichen: 8 S 54/11
BB 2012, 222