Bei einem plötzlichen Wintereinbruch ist es praktisch unmöglich, sämtliche Geh- und Fahrwege einer Gemeinde sofort von Schnee- und Eisglätte zu befreien. In größeren Kommunen sorgt ein Streuplan dafür, dass möglichst schnell vor allem besonders gefährliche Stellen von Glätte befreit werden.
Gewährleistet ein solcher Plan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes und ist die Kommune ihrer Verpflichtung aus dem Streuplan nachweislich ordnungsgemäß nachgekommen, haftet sie nicht für einen Unfall, der sich auf einer noch nicht beseitigten glatten Stelle ereignet hat. So verneinte das Oberlandesgericht Hamm eine Verletzung der Streupflicht bei einem Sturz einer Passantin auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreuten Fußgängerüberweg. Nach dem Wintereinbruch waren bis zu dem Unfall erst wenige Stunden vergangen, in denen vorrangig erst ein anderes Stadtgebiet geräumt wurde.
Urteil des OLG Hamm vom 07.12.2010
Aktenzeichen: I-9 U 113/10
Pressemitteilung des OLG Hamm