Wer unter erheblichem Alkoholeinfluss mehrere Straftaten (hier insb. Körperverletzungen) begeht, kann von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgefordert werden, zum Nachweis der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hält dies jedenfalls dann für gerechtfertigt, wenn der Betroffene – wie hier – mit mehreren schweren Alkoholisierungen auffällig geworden ist und in diesem Zustand ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist.
In diesen Fällen ist es angezeigt, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen, ob der Fahrerlaubnisinhaber hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann. Bringt der Betroffene kein entsprechendes Gutachten bei, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang der Alkoholauffälligkeiten mit der Teilnahme am Straßenverkehr bestand.
Beschluss des OVG Bremen vom 19.10.2011
Aktenzeichen: 2 B 148/11
DAR 2011, 713