Das Gesetz definiert den Begriff „Ausstattung“ (Volksmund „Aussteuer“) in § 1624 BGB als das, was „einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird“. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass sich ein Pflichtteilsberechtigter eine vom Erblasser (Elternteil) zu Lebzeiten erhaltene größere Geldzuwendung und eine Bürgschaftsübernahme, die als Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB zu qualifizieren sind, auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.04.2011
Aktenzeichen: 6 U 137/09
NJW-Spezial 2011, 328