Ein Ehepaar übertrug seiner Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Einfamilienhaus. Außer eines lebenslangen Wohnrechts wurde keine Gegenleistung vereinbart. Zum Zeitpunkt der Übertragung hatte der Vater Steuerschulden in Höhe von mehreren tausend Euro. Als das Finanzamt von der Vermögensübertragung erfuhr, betrieb es wegen der Steuerrückstände die Zwangsvollstreckung gegen die Tochter. Das Finanzgericht Kassel billigte dieses Vorgehen, da die Übertragung des Wohnhauses offenbar (auch) in der Absicht erfolgte, das Finanzamt als Gläubiger des Schenkers zu benachteiligen.
Urteil des Hessischen FG vom 09.11.2011
Aktenzeichen: 3 K 1122/07
Justiz Hessen online