Beschließen die Wohnungseigentümer Jahresabrechnungen für die Vorjahre, die mit Nachzahlungen enden, weil die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren, trifft die Verpflichtung stets nur die derzeitigen Wohnungseigentümer. Ein früherer Eigentümer ist auch dann nicht zur Nachzahlung verpflichtet, wenn er in den abgerechneten Zeiträumen (zeitweise) noch Eigentümer war.
Hinweis: Der Erwerber kann derartige Nachzahlungen nur mit einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmen des notariellen Kaufvertrags von dem Verkäufer erstattet verlangen.
Urteil des BGH vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 113/11
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