In einem befristeten Staffelmietvertrag war die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung wie folgt geregelt: „Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung! Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30.10.2010 zum 1.1.2011.“ Noch vor Ablauf der drei Jahre stritten die Vertragsparteien darüber, ob der Mieter berechtigt ist, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden.
Der Bundesgerichtshof verstand die Vertragsklausel dahingehend, dass sie sich lediglich auf die ordentliche Kündigung bezog. Dies leiteten die Karlsruher Richter aus der Formulierung „mit der gesetzlichen Frist“ ab. Aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Mieters war die Klausel daher nur so zu verstehen, dass lediglich das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von drei Jahren, nicht jedoch auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden sollte.
Versäumnisurteil des BGH vom 23.11.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 120/11
Grundeigentum 2012, 125
NJW 2012, 521