Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung eines Kommanditisten beschränkt sich dagegen auf seine Einlage. Der Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditistenstellung lässt seine Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft auch aus Dauerschuldverhältnissen (hier Pensionsansprüche) grundsätzlich unberührt.
Der nunmehrige Kommanditist haftet jedoch nicht für nach seinem Ausscheiden entstandene Ansprüche. Im Übrigen besteht seit 1994 hinsichtlich der Haftung für Altschulden eine Ausschlussfrist von fünf Jahren.
Urteil des OLG Hamm vom 24.10.2007
Aktenzeichen: 8 U 29/07
OLGR Hamm 2008, 118
NJW-Spezial 2008, 81