Offensichtlich durch eine Fehlbedienung buchte ein Reisender über ein Internet-Reiseportal für sich und drei weitere Personen seiner Familie beim selben Veranstalter, im selben Hotel und zum selben Reisetag zweimal dieselbe Reise. Als er den Fehler bemerkte, stornierte er eine der Buchungen. Daraufhin verlangte der Portalbetreiber von seinem Kunden die Zahlung einer Stornogebühr entsprechend der vereinbarten Vertragsbedingungen.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Aufgrund der erneuten Buchung derselben Reise war für den Portalbetreiber erkennbar, dass der Kunde nur eine Reise wahrnehmen und nur eine der geschuldeten Reiseleistungen erbringen kann, weil er weder Flug noch Aufenthalt gleichzeitig doppelt in Anspruch nehmen kann. Es drängte sich damit für jedermann auf, dass eine versehentliche Doppelbuchung vorlag. Ebenso wie es einem Reisenden verwehrt ist, sich auf offensichtliche Fehler im Buchungssystem eines Reiseveranstalters zu berufen, ist es auch dem Veranstalter verwehrt, bei einer offensichtlichen Doppelbuchung auf der Gültigkeit beider Reiseverträge zu bestehen.
Urteil des LG Frankfurt vom 01.09.2011
Aktenzeichen: 2-24 S 40/11
RRa 2011, 228