Ein Anlageberater ist verpflichtet, seine Kunden über alle Umstände aufzuklären, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört auch ein strafbares Verhalten der betreffenden Personen, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Verantwortlichen und damit der Kapitalanlage in Frage zu stellen (insbesondere Vermögensdelikte). Die Aufklärungspflicht des Beraters setzt dabei nicht erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung oder auch nur mit der Erhebung der öffentlichen Klage der Beteiligten ein, sondern beginnt bereits mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren in Bezug auf entsprechende Straftaten.
Urteil des BGH vom 10.11.2011
Aktenzeichen: III ZR 81/11
MDR 2012, 24
ZIP 2012, 85