Werden in den Versicherungsbedingungen Zuschläge für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlung erhoben, muss – so das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg – für diese Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden. Das Gericht wies mehrere Klagen eines Verbraucherverbandes ab, der meinte, für die Ratenaufschläge müsste dasselbe gelten wie für Verbraucherkredite. Da der Verband gegen die Urteile Revision eingelegt hat, hat nun der Bundesgerichtshof das letzte Wort.
Urteile des OLG Hamburg vom 18.11.2011
Aktenzeichen: 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11
BB 2011, 2946