Ein Mann war beim Schlafwandeln gestolpert und mit dem Kopf auf eine Tischkante gefallen. Durch den Vorfall erlitt er einen Hornhautriss am rechten Auge. Wegen der dauerhaften Einschränkung der Sehkraft verlangte er von seiner Unfallversicherung die Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 46.500 Euro. Die Versicherung lehnte ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ab, die einen Ausschluss des Schutzes für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen enthalten.
Das Landgericht Bayreuth folgte der Rechtsauffassung der Versicherung und wies die Klage im vollen Umfang ab. Schlafwandeln fällt unter den Sammelbegriff der Bewusstseins- und Geistesstörungen im Sinne der Ausschlussklausel. Eine Bewusstseinsstörung setzt dabei nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus. Vielmehr genügt eine Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Dies war hier gegeben.
Urteil des LG Bayreuth vom 10.09.2010
Aktenzeichen: 23 O 938/09
Wirtschaftswoche Heft 5/2012, Seite 97