Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat jeder Studienplatzbewerber, der die notwendige Hochschulreife besitzt, das verfassungskräftige Recht auf eine Auswahlentscheidung, die ihm zumindest eine Chance auf Verwirklichung seines Studienwunsches belässt. Reicht seine Abiturnote nicht für den gewählten Studiengang aus, darf die für eine Zulassung zum Studium erforderliche Wartezeit die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten. Die Wartezeit darf für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht über sechs Jahre hinausgehen. Danach ist dem Bewerber unabhängig von seiner Abiturnote ein Studienplatz zuzuweisen.
Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 28.09.2011
Aktenzeichen: 6 L 941/11 u.a.
Der Niedergelassene Arzt 2011, Nr. 10, 6