Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners mit einem Behinderungsgrad von 70 Prozent und dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkws erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Behinderten in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
Beschluss des BGH vom 16.06.2011
Aktenzeichen: VII ZB 12/09
MDR 2011, 945
NJW-RR 2011, 1367