Ein Ehepaar erhielt nach einer gemeinsamen Steuererklärung vom Finanzamt wegen eines Kommafehlers den zehnfachen Betrag dessen erstattet, was ihm eigentlich zugestanden hätte. Zehn Jahre später wollte das Finanzamt die Zuvielzahlung zurückverlangen. Zu spät, entschied der Bundesfinanzhof. Derartige Ansprüche verjähren nach dem Gesetz innerhalb von fünf Jahren. Wann die Finanzbehörde den Rechenfehler erkannt hat, ist für den Lauf der Verjährungsfrist unerheblich.
Urteil des BFH vom 25.10.2011
Aktenzeichen: VII R 55/10
DStR 2012, 127
DB 2012, 213