Bei einem Telefonanruf wurde einem Unternehmen ein kostenloser Eintrag in ein Branchenbuch zugesichert. In der Überschrift des daraufhin zugesandten Formulars stand dann auch dick und grau hinterlegt, dass die jährliche Grundeintragung kostenlos sei. Das Schreiben war betitelt mit „Korrekturabzug“. Auch der klein gedruckte Text auf der rechten Seite, der mit „wichtig“ überschrieben war, handelte zunächst nur davon, dass das Unternehmen um Überprüfung der Bilddateien mit dem Mustereintrag gebeten werde. Der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages war auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Dass mit der Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande kam, fand sich erst weiter unten im laufenden Text. Dort stand der Hinweis, mit der Unterschrift werde ein kostenpflichtiger Eintrag abgeschlossen, für den jährlich 962,80 Euro zu zahlen sind. Dieser Hinweis war auch nicht fett gedruckt und so angeordnet, dass er leicht zu übersehen war.
Das Amtsgericht erklärte die Vergütungsklausel wegen einer so genannten überraschenden Vereinbarung, mit der der Vertragspartner nach den Gesamtumständen nicht rechnen musste, für unwirksam. Dies gilt auch für einen in geschäftlichen Angelegenheiten in der Regel erfahreneren Gewerbetreibenden. Damit war die Vergütungsvereinbarung hinfällig. Der Unternehmer, der den Vertrag ohne das Kleingedruckte genau gelesen zu haben, unterschrieben hatte, konnte die versehentlich geleistete Zahlung zurückfordern.
Urteil des AG München vom 04.10.2007
Aktenzeichen: 264 C 13765/07
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