Besteht nach dem äußeren Geschehen ein gewichtiger Diebstahlsverdacht gegen einen Kunden, ist der Geschäftsinhaber eines Warenhauses berechtigt, gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf zu erheben und bis zur endgültigen Klärung auch zu wiederholen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn der Diebstahl letztlich nicht nachweisbar ist.
In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall war ein Kunde an der Kasse mit einer nicht bezahlten Schachtel mit Aktenklammern angetroffen worden. Daraufhin wurde der Kunde bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten und es wurde Strafanzeige gegen ihn erstattet. Letztlich kam es nicht zu einer Verurteilung wegen Diebstahls, da nicht widerlegt werden konnte, dass der Kunde die Schachtel – wie behauptet – in Gedanken eingesteckt hatte, um eine Hand frei zu haben. Wegen der „grundlosen Verdächtigung“ und der damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung verlangte er von dem Geschäftsinhaber ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Kunde durch sein Verhalten einen berechtigten Diebstahlsverdacht begründet hatte.
Beschluss des OLG Koblenz vom 26.01.2012
Aktenzeichen: 5 U 1348/11
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