Die von einem Internetveranstaltungsportal in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel „dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor.
Das Oberlandesgericht München attestierte dem Ticketvertrieb ein berechtigtes Interesse an dieser Regelung. Da die vertriebenen Veranstaltungskarten etwa durch Namenseintrag nicht personalisiert sind, könnte es dazu kommen, dass ein abhanden gekommenes Ticket von dem nunmehrigen Besitzer benutzt wird. Würde dem Erwerber ein Ersatzticket ausgestellt, bestünde für den Veranstalter daher das Risiko, dass ein Veranstaltungsplatz doppelt belegt wäre und sich der Veranstalter einem Karteninhaber gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde.
Urteil des OLG München vom 09.06.2011
Aktenzeichen: 29 U 635/11
NJW-RR 2011, 1359
RdW 2012, 735