Wie im Firmenrecht gilt auch im Vereinsrecht der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit. Unzulässig sind danach Angaben, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, insbesondere dessen Größe und Bedeutung in die Irre zu führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über die Zulässigkeit der Eintragung eines Vereins mit dem Namenszusatz „Europäischer Fachverband“ zu entscheiden.
Die Bezeichnung „Verband“ erweckt in der Allgemeinheit den Eindruck, dass der Verein entweder eine größere Anzahl von Mitgliedern hat oder sich in ihm mehrere Vereine zusammengeschlossen haben. Dementsprechend darf ein Verein den Zusatz „Verband“ nur führen, wenn er eine Mindestmitgliederzahl von 500 natürlichen Personen umfasst oder er – unabhängig von der Zahl der Mitglieder – mindestens auf Landes-, in der Regel jedoch auf Bundesebene die gemeinsamen Interessen der aus juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder sonstigen Körperschaften bestehenden Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertritt oder fördert. Mit dem Begriff „Fachverband“ wird im Allgemeinen keine bestimmte Größenerwartung verbunden, sondern eine bestimmte Qualitätserwartung geweckt. Für die Bezeichnung „Europäischer Fachverband“ genügt es, wenn der Verein (hier ein Zusammenschluss von Heilpraktikern) einen realen Bezug zu Europa hat. Insgesamt sind an die genannten Kriterien – so das Gericht – nur „moderate“ Anforderungen zu stellen.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.05.2011
Aktenzeichen: 20 W 533/10
jurisPR-HaGesR 1/2012, Anm. 2