Die sicherste Art der Zustellung eines Schreibens ist das Einschreiben mit Rückschein. Insbesondere wenn ein Brief kurzfristig zugestellt werden soll, birgt diese Versendungsart jedoch erhebliche Risiken.
Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, nach dem der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins über ein Einschreiben nicht den Zugang einer schriftlichen Kündigung ersetzt. Die Kündigung mittels Übergabe-Einschreiben wird erst wirksam, wenn der Mitarbeiter nach Erhalt der Benachrichtigung den Brief bei der Post abholt. Verweigert oder versäumt er die Abholung bei der Post, kann ihm dies nur dann angelastet werden, wenn er mit der Kündigung zu diesem Zeitpunkt rechnen musste. Das hat im Streitfall der Arbeitgeber zu beweisen. Nur wenn der Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens des Gekündigten gelingt, muss dieser sich so behandeln lassen, als hätte er das Kündigungsschreiben rechtzeitig bei der Post abgeholt. Anderenfalls gilt die nicht abgeholte Kündigung als nicht zugegangen.
Hinweis: Kommt es dem Absender auf eine möglichst schnelle Zustellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an, sollte die Übergabe per Bote oder das sogenannte Einwurfeinschreiben gewählt werden.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 156/11
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz