Die Falschbeantwortung der Frage nach einer bestehenden Schwerbehinderung berechtigt den Arbeitgeber weder zur Anfechtung noch zur ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags nicht ursächlich war. Dies schloss das Bundesarbeitsgericht aus dem Vorbringen des Arbeitgebers im Prozess, mit dem er erklärte, dass er den Arbeitnehmer auch und gerade bei Offenlegung der Schwerbehinderung eingestellt hätte. Das Argument des Arbeitgebers, er sehe sich prinzipiell außerstande, „lügnerische Mitarbeiter“ zu beschäftigen, überzeugte das Gericht nicht.
Urteil des BAG vom 07.07.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 396/10
jurisPR-ArbR 3/2012, Anm. 2
NZA 2012, 34