Ein Arbeitnehmer, der im Falle einer längeren Erkrankung dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig ein Attest vorlegt, riskiert eine arbeitsrechtliche Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht Köln hält eine Abmahnung wegen verspäteten Zugangs einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann nicht für unverhältnismäßig, wenn die Verspätung auf der Angabe einer falschen Postleitzahl durch den Arbeitnehmer beruht.
Urteil des LAG Köln vom 18.11.2011
Aktenzeichen: 4 Sa 711/11
Wirtschaftswoche Heft 8/2012, Seite 111