Ein Buchhalter wollte seine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber, für eine verlorene elektronische Zugangskarte zu den Betriebsräumen zu bezahlen, durch eine Falschbuchung in Höhe von 20 Euro umgehen. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter fristlos.
Das Landesarbeitsgericht München bestätigte die Kündigung auch ohne eine vorherige Abmahnung. Die Richter sahen in dem Verhalten eine derart gravierende Pflichtverletzung, dass die Schwerbehinderung des Buchhalters und auch dessen langjährige, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit keine Rolle spielten.
Urteil des LAG München vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 641/10
AA 2012, 38