Das Oberlandesgericht Bamberg beanstandete einen Werbeprospekt eines Möbelhauses für Schlafzimmereinrichtungen mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Abbildung eines Doppelbetts mit Bettzeug und Matratzen als irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil lediglich aus dem Fließtext ersichtlich war, dass die abgebildeten Matratzen und Lattenroste nicht in dem ebenfalls blickfangmäßig hervorgehobenen Kaufpreis enthalten waren.
Die Tatsache, dass Matratzen und Lattenroste nicht im Preis inbegriffen sind, muss sich aus der hervorgehobenen Abbildung entweder selbst entnehmen lassen oder es muss zumindest ebenso blickfangmäßig auf einen entsprechenden Erläuterungstext verwiesen werden.
Urteil des OLG Bamberg vom 21.09.2011
Aktenzeichen: 3 U 129/11
Magazindienst 2011, 973