Im Rahmen mehrerer Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Gesellschafter und einer GmbH machte der Gesellschafter von dem ihm nach dem Gesetz zustehenden Auskunftsrecht Gebrauch und verlangte Einsicht in die Bücher des Unternehmens. Der GmbH-Geschäftsführer lehnte dies unter Hinweis auf eigene Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Gesellschafter ab.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Auskunftsklage statt. Die GmbH kann sich gegenüber dem Anspruch eines Gesellschafters auf Auskunft über konkrete Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in bestimmte Unterlagen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Auskunfts- oder Zahlungsansprüche berufen. Auskunftsansprüche dürfen nicht gesondert betrachtet werden, da sie häufig erst der Vorbereitung materieller Zahlungsansprüche dienen. Diese Funktion erfordert nach Treu und Glauben, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung ohne Rücksicht auf etwaige Gegenansprüche der verpflichteten GmbH erfüllt wird.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 07.08.2007
Aktenzeichen: 20 W 104/07
NJW-Spezial 2008, 80
NZG 2008, 185