Ein Hersteller von Öl- und Autopflegeprodukten warb in einer Fachzeitschrift mit für ihn günstigen Leserumfragen in „Auto Motor Sport“ sowie in der „Autozeitung“. Ein Wettbewerbsschutzverein beanstandete, dass die Werbeaussage keine Quellenangabe enthielt.
Das Landgericht Ulm teilte diese Bedenken. Auf Werbung mit der Wiedergabe von Leserbeurteilungen sind die gleichen Grundsätze anzuwenden wie auf die Werbung mit Testergebnissen. In beiden Fällen muss der Verbraucher eindeutig darauf hingewiesen werden, wo er nähere Angaben zu dem Test bzw. der Leserumfrage erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in der Werbung behaupteten Angaben für jedermann leicht und eindeutig nachprüfbar sind.
Urteil des LG Ulm vom 30.09.2011
Aktenzeichen: 10 O 102/11 KfH
Magazindienst 2011, 1041