Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist nach der EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat. Von einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um eine gefestigte, als herrschend anzusehende Auffassung in der Fachwelt handelt, die breite Anerkennung gefunden hat.
Grundsätzlich hat derjenige, der einen Unterlassungsanspruch geltend macht, die Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen. Dieser allgemeine Beweisgrundsatz findet bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Wirkungen keine Anwendung, weil der Werbende insoweit die Verantwortung für die Richtigkeit der in seiner Werbung behaupteten Gesundheitswirkungen übernimmt. Der Anspruchsteller bzw. Kläger kommt seiner Darlegungslast bereits mit der Behauptung einer fehlenden wissenschaftlichen Absicherung der angeblichen gesundheitlichen Wirkung nach, um einen geltend gemachten Unterlassungsanspruch schlüssig zu begründen. Entweder kann der Werbende daraufhin die Belege für eine wissenschaftliche Absicherung vorlegen oder die Werbung war von Anfang an unzulässig, wenn ihm zum Zeitpunkt der Werbemaßnahme keine Belege für die wissenschaftliche Absicherung der Wirkungsbehauptung vorlagen.
Urteil des LG Berlin vom 30.06.2011
Aktenzeichen: 52 O 288/10
Magazindienst 2011, 824