Unternehmen dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden bei bestehender Vertragsbeziehung im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen. Wie ein Urteil des Landgerichts Augsburg zeigt, endet dieses Recht nicht zwingend mit Beendigung der vertraglichen Beziehung zu dem Kunden.
Danach ist ein Unternehmen berechtigt, listenmäßig zusammengefasste Daten ehemaliger Kunden, die zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt sind, dazu zu nutzen, die früheren Kunden anzuschreiben, um sie als solche zurückzugewinnen. In der Verwendung der Kontaktdaten liegt kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften.
Hinweis: Die Entscheidung ist unter Rechtsexperten nicht unumstritten. Bislang hat sich weder ein Oberlandesgericht noch der Bundesgerichtshof mit dieser Rechtsfrage befasst.
Urteil des LG Augsburg vom 19.08.2011
Aktenzeichen: 3 HKO 2827/11
jurisPR-ITR 4/2012, Anm. 6
DuD 2012, 60