Bricht der Verkäufer eine eBay-Auktion vorzeitig ab, kommt ein wirksamer Kaufvertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden zustande. Nur in Ausnahmefällen bleibt ein Abbruch der Auktion oder des Sofort-Kaufen-Vorgangs folgenlos. Dies ist bei Verlust der Kaufsache (z.B. durch Diebstahl) oder bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (z.B. Tippfehler) der Fall.
Die anderweitige Veräußerung des angebotenen Gegenstandes ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Betreibers hingegen kein hinreichender Grund für den Abbruch einer Verkaufsaktion. Danach kommt trotzdem ein Vertrag mit dem bis zum Abbruch der Auktion Höchstbietenden zustande. Ist der Anbieter nicht mehr zur Vertragserfüllung imstande, hat er dem Käufer den entstandenen Schaden (z.B. Mehrkosten für anderweitige Beschaffung gleichwertiger Ware) zu erstatten.
Urteil des AG Nürtingen vom 16.01.2012
Aktenzeichen: 11 C 1881/11
BB 2012, 266