Der Betreiber eines Portals mit Auskunftsdiensten hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber einem Anbieter für Telefonsexdienstleistungen, die durch das Auskunftsportal vermittelt werden. Das Amtsgericht hält einen derartigen Auskunftsdienstvertrag für sittenwidrig.
Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 BGB, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei wird der Begriff der guten Sitten durch die herrschende Rechts- und Sozialmoral inhaltlich bestimmt. Für das Gericht war die Behauptung des klagenden Portalbetreibers, Telefonsex könne nicht mehr als sittenwidrig bezeichnet werden, weil in der Bevölkerung insoweit ein Wandel der Anschauungen stattgefunden habe, nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis konnten aus dem Auskunftsdienstvertrag keine Zahlungsansprüche hergeleitet werden.
Urteil des AG Berlin-Lichtenberg vom 26.10.2011
Aktenzeichen: 7 C 85/11
MMR 2012, 66