Ein Bauträger kann dem mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten keine Fehlplanung anlasten, wenn der Bauträger selbst eine bestimmte Bauausführung angeordnet hat, obwohl diese nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, er erkennbar über die notwendige Sachkenntnis verfügt und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend der geringwertigeren Bauausführung verbindlich kalkuliert hat.
Urteil des OLG Stuttgart vom 17.10.2011
Aktenzeichen: 5 U 43/11
NJW 2012, 539
NZBau 2012, 179